Die SS-Freiwilligkeit
auf Druck Deutschlands
nach Himmlers "ehernem Gesetz des Volkstums"

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AHNENFORSCHUNG

"Rekrutierung der Volksdeutschen zur Waffen-SS im Zweiten Weltkrieg"

Beitrag von Karl Beel, Vorsitzender des Heimatausschusses Tscherwenka, in der "Tscherwenkaer Heimat-Zeitung" Folge 55, Sommer 2010, Jahrgang 24

Im zwischenstaatlichen Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und Ungarn, wurde den Reichsbehörden erlaubt, Volksdeutsche für die Waffen-SS zu erfassen.
Die Abkommen sahen formal eine freiwillige Entscheidung der zu erfassenden Kanditaten vor, wenn auch in Wirklichkeit, der äußere und innere Druck des Volksbundes und der Volksgruppenführung kaum eine Wahl zuließ.
Nachfolgend die amtlichen Texte der Abkommen gemäß "DOKUMENTATION DER VERTREIBUNG DER DEUTSCHEN AUS OST- UND MITTELEUROPA", Band V.
Das Schicksal der Deutschen in Jugoslawien, herausgegeben vom Bundesministerium für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte.
Eine vom Bundesarchiv 1974 abgeschlossene Aufbereitung einer Sammlung von 46.000 Belegen und deren Auswertung.
Die in den Jahren 1942 (1. Aktion) und 1943 (2. Aktion) durchgeführten Rekrutierungen brachten knapp 40.000 Freiwillige, knapp die Hälfte dieser Anzahl kam aus der Batschka. Obwohl die vom Volksbund angewandten Methoden in einigen Fällen nicht ganz einwandfrei waren, erfolgten die beiden Aktionen weitgehend auf freiwilliger Basis.

"Deutsch-ungarische Vereinbarungen über den Wehrdienst von Angehörigen der deutschen Volksgruppe in der Deutschen Wehrmacht/Waffen-SS" (1)

A Vereinbarung vom 24. Februar 1942 über die Anwerbung und Musterung von Volksdeutschen der Jahrgänge 1912 bis 1924 zum Dienst in der Waffen-SS. (1. Aktion)

1. Das Königliche Ungarische Ministerium des Äußeren beehrt sich, der Deutschen Gesandtschaft mitzuteilen, dass die Königlich Ungarische Regierung auf Ersuchen der Deutschen Reichsregierung ihre Zustimmung dazu erteilt hat, dass ungarische Staatsbürger deutscher Volkszugehörigkeit - ohne Rücksicht darauf, ob sie Mitglieder des Volksbundes der Deutschen in Ungarn sind oder nicht - im Alter von 18 bis 30 Jahren aufgrund freiwilliger Meldung zur deutschen Waffen-SS angeworben werden, unter der Voraussetzung jedoch, dass die Angeworbenen als Facharbeiter in kriegswichtigen Industrien oder als fachgebildete Soldaten entbehrlich sind. Hierüber haben die ungarischen Behörden zu entscheiden. Die Zahl der Angeworbenen kann vorläufig höchstens 20.000 betragen. (2)

2. Die gegenwärtige Anwerbung soll mit der größten Beschleunigung durchgeführt werden. Die Werbung erfolgt, unter Ausschluss der Presse, durch die Organisation des deutschen Volksbundes.

3. Tauglich gemusterte minderjährige Freiwillige besorgen nach erfolgter Annahme durch die Musterungskommission eine, durch die örtliche Verwaltungsbehörde beglaubigte, schriftliche Einwilligung der Eltern (des gesetzlichen Vertreters) zum Eintritt in die Waffen-SS und zur Entlassung aus dem ungarischen Staatsverbande. Volljährige legen nur den Antrag auf Entlassung aus dem ungarischen Staatsverbande vor.

4. Diese Urkunden werden nachher der Musterungskommission und von dieser dem Sonderbeauftragten des Reichsführers SS mit den Musterungslisten übergeben, der dieselben an den Königlich Ungarischen Honvedminister weiterleitet.

5. Die Werbung wird auf folgende Weise durchgeführt:
a) Die Freiwilligen werden durch den Ortsleiter des VDU oder seine Beauftragten angeworben und erfasst. Dieser hat die Zahl der sich meldenden Freiwilligen dem Sonderbeauftragten des Reichsführers SS - Obersturmbannführer Nageler - bekanntzugeben. Der Sonderbeauftragte teilt die Musterungskommission ein, denen je ein Verbindungsoffizier der Königlich Ungarischen Honved und ein Vertreter der Königlich Ungarischen Verwaltungsbehörden zugeteilt werden. Der Sonderbeauftragte teilt die Einteilung der Musterungskommission der Abteilung l ./B des Königlich Ungarischen Honvedministerium auf kurzem Wege mit. Das Königlich Ungarische Honvedministerium wird das Notwendige veranlassen, damit die erwähnten ungarischen Mitglieder sich recht­zeitig an Ort und Stelle einfinden.
b) Die durch die Musterungskommissionen für tauglich befundenen Freiwilligen werden in „ eine Musterungsliste eingetragen, welche in zwei Abschriften durch den Sonderbeauftrag­ten des Reichsführers SS dem Königlich Unga­rischen Honvedminister zur Überprüfung der militärischen und arbeitsmäßigen Entbehrlich­keit vorgelegt wird. Die Musterungsliste enthält folgende Vertikalrubriken:
1) laufende Zahl,
2) Name und Vorname,
3) Identitätsnummer (falls vorhanden),
4) Geburtsjahr und Ort,
5) Name der Mutter,
6) Religion,
7) Familienzustand und Zahl der Kinder,
8) militärisches Rang-und Dienstverhältnis,
9) zuständiger Truppenkörper nach Ruprik 15. des Legitimationsblattes (Igazolvany-Lap, IS.Rovat),
10) Beruf,
11) Schulbildung,
12) Vermögens Verhältnisse,
13) Anmerkung. Die Überprüfung der dem Königlich Ungarischen Honvedminister vorgelegten Werbungslisten erfolgt inner­halb acht Tagen nach Eingang beim Honvedministerium (Abteilung 1/b).
c) Nach erfolgter Freistellung durch das Königlich Ungarische Honvedminnisterium werden die Freiwilligen zum Abtransport der Deutschen Reichsregierung zur Verfügung gestellt.
d) Die Königlich Ungarische Regierung nimmt zur Kenntnis, dass die Angeworbenen mit der Übernahme die deutsche Reichsangehörigkeit erhalten. (3)

6. Die Königlich Ungarische Regierung nimmt zur Kenntnis, dass die Deutsche Reichsregierung die Verpflichtung übernimmt, dass
a) die Werbungsaktion keineswegs gegen das Ungartum oder den ungarischen Staat und insbesondere nicht gegen die Königlich Ungarischen Honved propagandistisch ausgenützt wird.
b) die auf die geschilderte Weise zu deutschen Reichsangehörigen gewordenen Personen seitens der Deutschen Reichsregierung mit keinem militärischen, diplomatischen oder sonstigen Auftrag im öffentlichen Dienste auf dem Gebiete Ungarns angestellt oder verwendet werden.
c) die auf die geschilderte Weise zu Angehörigen der deutschen Wehrmacht gewordenen Personen während ihres eventuellen Urlaubsaufenthaltens in Ungarn nur Bürgerkleidung tragen werden.(4)

7. Die Fragen der Unterstützung der in Ungarn wohnhaften Angehörigen der angeworbenen Freiwilligen wird die Deutsche Reichsregierung im Einvernehmen mit der Königlich Ungarischen Regierung regeln.(5)

8. Die Königlich Ungarische Regierung versichert, dass jenen Freiwilligen, die bei der Musterung untauglich befunden oder aus irgendwelchen anderen Gründen zurückgestellt worden sind, aus ihrer freiwilligen Meldung keinerlei politische oder wirtschaftliche Nachteile erwachsen werden.(6)

9. Alle Kosten der Werbungsaktion werden von der Deutschen Reichsregierung getragen.

10. Die gegenwärtige Vereinbarung tritt am Tage der schriftlichen Bestätigung des Erhaltes der Verbalnote durch die Deutsche Gesandtschaft in Budapest in Kraft.

Das Königlich Ungarische Ministerium des Äußeren beehrt sich die Deutsche Gesandtschaft zu ersuchen, das Zustandekommen der gegenwärtigen Vereinba­rung auch ihrerseits schriftlich bestätigen zu wollen.

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(1) Aus den Akten des Auswärtigen Amtes, P.A. Bde. 325-328 und 331.

(2) Auf den wiederholt von der Deutschen Gesandtschaft vorge brachten Wunsch nach Legalisierung der Freiwilligenmeldungen vor dem 24.2.1942 erklärte das ungarische Außenministerium in einer Verbalnote vom 3.12.2942: "Die Ungarische Regierung ist im Prinzip bereit, diese Frage mit einem weitgehenden Verständ nis zu behandeln, möchte sich aber vorher über die Anzahl der in Frage kommenden Personen unterrichten. Die Deutsche Gesandtschaft wird daher ersucht, baldmöglichst eine Liste der Illegalen anher zu übermitteln. Die Liste sollte den Namen, die Personal-Angaben sowie den Zeitpunkt des Verlassens des Ungarischen Staatsgebietes und des Eintrittes in die Waffen-SS enthalten." Die Legalisierung der früheren Freiwilligenmeldungen erfolgte erst Anfang 1944 (s.Anlage 7c, Pkt. 12; Einleit. Darstellung Kap. II, 3b).

(3) Zu Punkt 5 , Abs. d, wurde in einer ungarischen Verbalnote vom l. März 1943 folgendes festgestellt: Laut den ungarischen gesetzlichen Bestimmungen verliert ein jeder, der eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, die ungarische Staatsangehörigkeit. Die Ehefrau und die minder­jährigen Kinder eines Ausgebürgerten verlieren ebenfalls die ungarische Staatsangehörigkeit. Auf Wunsch der Reichs­regierung wurde jedoch ungarischerseits zugestimmt, dass diese Familienangehörigen bis Kriegsende nicht als Fremde behandelt werden, bzw. als ungarische Staatsbürger verbleiben.

4)In der Note vom l. März 1943 hieß es dazu: „Üem deutschen Wunsche, dass diese Freiwilligen während ihres Urlaubs in Ungarn doch ihre Uniform tragen dürfen, wurde ungarischerseits nachgekommen."

5) Notenwechsel im März 1942 und 1943.

6) Die Bitte der Deutschen Gesandtschaft in Budapest um Rückbür-gerung der erst später (nach der Musterung) untauglich befunde­nen Freiwilligen wurde in einer Verbalnote des ungarischen Außenministerums vom 3. Dezember 1942 mit folgender Begründung zurückgewiesen: „Diese Freiwilligen sind von deutscher Kommission selbst ge­mustert und tauglich befunden worden. Ihre Entlassung aus dem ungarischen Staatsverbande erfolgte erst nach ihrer Eingliede­rung in den SS-Verband. Wenn diese Freiwilligen den Anforde­rungen der Waffen-SS dennoch nicht entsprochen haben, ist das ein Umstand, dessen Folgen doch nicht durch Ungarn gezogen werden dürften. Diese Freiwilligen werden doch wahrscheinlich auch den Anforderungen der Honved nicht entsprechen. Außerdem haben die Erfahrungen auf diesem Gebiet nicht ohne Grund die Befürchtungen aufkommen lassen, dass diese Freiwil­ligen sich nicht mehr den Verhältnissen in Ungarn anpassen kön-~ nen und infolgedessen Erscheinungen hervorrufen könnten, die in Kriegszeiten nur noch bedenklicher sind. Die Königlich Unga­rische Regierung stellt anheim, dass mit Rücksicht auf den großen Bedarf an Arbeitskräften die untauglich Befundenen in Deutschland entsprechend untergebracht werden."

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B Vereinbarung vom 22. Mai 1943 über eine neue Werbeaktion für die Waffen-SS unter den Volksdeutschen der Jahrgänge 1908 bis 1925 und ihre Freistellung vom Dienst in der Honved. (2. Aktion)

Das Königlich Ungarische Ministerium des Äußeren beehrt sich der Deutschen Gesandtschaft das Zustandekommen folgender Vereinbarung über eine neue Werbeaktion in Ungarn für die Waffen-SS zu bestätigen:
1.

Auf Ersuchen der Deutschen Reichsregierung willigt die Königlich Ungarische Regierung ein, dass Mitglieder der Deutschen Volksgruppe in Ungarn - unabhänig davon, ob sie Mitglieder des Volksbundes der Deutschen in Ungarn sind oder nicht - der Geburtsjahrgänge 1908-1925 auf Grund freiwilliger Meldung zur Waffen-SS angeworben werden, vorausgesetzt, dass die Angeworbenen als Facharbeiter der Kriegsindustrie oder als Soldaten mit Spezialausbildung abkömmlich sind, worüber die ungarischen Behörden zu entscheiden haben. Die Zahl der Unabkömmlichen wird sich im Rahmen der vorjährigen Musterung halten.
2.

Die Werbung erfolgt auf geschlossenen Volksdeutschen Versammlungen oder Heimabenden des Volksbundes der Deutschen in Ungarn (V.D.U.) unter Ausschluss der Presse durch die Organisation des V.D.U. Es besteht Einverständnis, dass eine Kritik oder Gegenpropaganda gegen die Tatsache der Werbung in der ungarischen Presse nicht betrieben wird.
Die Werbung darf erst mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Vereinbarung begonnen werden.
3.

Für die in der Kgl. Ung. Honved dienenden Volksdeutschen gilt folgendes:
Der V.D.U, wird mit Genehmigung der Königlich Ungarischen Regierung eine Liste der in der Kgl. Ung. Honved Dienst leistenden Volksdeutschen der Geburtsjahrgänge 1908-1925 aufstellen. Das Kgl. Ung. Honvedministerium wird nach Erhalt der Liste die darin enthaltenen Volksdeutschen für die Dauer von 8 Tagen zur Abgabe einer freiwilligen Meldung

Im Bild: Abmarsch der Rekruten

zur Waffen-SS in ihre Heimatorte beurlauben. Meldet sich der beurlaubte Volksdeutsche während des Urlaubs für die Waffen-SS bei einem Ortsleiter des V.D.U., so erhält er hierüber eine schriftliche Bestätigung. Mit dieser begibt er sich nach seinem Urlaub zur Truppe zurück.

Fallen Urlaub und Musterung zeitlich zusammen, so erhält der tauglich Gemusterte eine Bescheinigung der Musterungskommission. Findet die Musterung erst nach Beendigung des Urlaubs statt, so wird der betreffende Angehörige der Kgl. Ung. Honved auf Grund der vorerwähnten Bestätigung des Ortsleiters des V.D.U, zur Musterung im Korpsbereich erneut beurlaubt.

Das gleiche gilt für die Volksdeutschen der Geburtsjahrgänge 1908-1925, die erst während der Werbung für die Waffen-SS zur Kgl. Ung. Honved eingezogen werden, sofern sie bei ihrer Meldung bei der Truppe eine Bestätigung des V.D.U. vorlegen, dass sie sich für die Musterung zur Waffen-SS gemeldet haben.

Sämtliche tauglich Gemusterten werden, soweit sie nicht im Sinne der Ziff. 1. unabkömmlich sind, sofort aus der Kgl. Ung. Honved in ihre Heimatorte entlassen. Von diesem Augenblick an finden auf die Entlassenen die Bestimmungen der Ziff. 4. - 10. Anwendung.

Die Musterung wird wie folgt durchgeführt:
a) Die Freiwilligen werden durch den Ortsleiter des V.D.U. oder dessen Beauftragten geworben und erfasst. Dieser hat die Zahl der sich freiwillig Meldenden dem Ersatzkommando Südost der Waffen-SS bekanntzugeben. Das Ersatz Kommando Südost teilt hierauf die Musterungskommissionen ein, denen je ein Verbindungsoffizier der Kgl. Ung. Honved und ein Mitglieder der Kgl. Ung. politischen Behörde zugeteilt werden. Das Ersatz-Kommando Südost gibt die Einteilung der Musterungskommission, deren Zahl und Arbeits­plan der Abteilung I. om. des Kgl. Ung. Honved-ministeriums wenigstens 8 Tage vor Beginn der Musterungen auf kurzem Wege bekannt, damit diese die ungarischen Mitglieder zeitgerecht stellig machen kann.

b) Bezüglich der Einzelheiten der Musterungen (Inhalt und Form der Musterungslisten, deren Anlagen, Zurverfügungsstellung und Abtransport der Freiwilligen usw.) hat sich das Ersatz-Kommando Südost mit der Abteilung 1. om. des Kgl. Ung. Honvedministeriums direkt ins Einvernehmen zu setzen.

c) Nach erfolgter Freistellung der Gemusterten durch das Kgl. Ung. Honvedministerium werden die Freiwilligen zum Abstransport dem Ersatz-Kommando Südost zur Verfügung gestellt.

Die tauglich Gemusterten und seitens des Kgl. Ung. Honvedministeriums zur Verfügung gestellten Freiwilligen werden zu deutschen Staatsangehörigen und verlieren bei der Verladung und Übergaben an den deutschen Transportoffizier ihre ungarische Staatsangehörigkeit. Zu diesem Zweck haben die Freiwilligen gelegentlich der Musterungskommission eine Erklärung vorzulegen, worin sie um die Entlassung aus dem ungarischen Staatsverband ansuchen. Die Vordrucke dieser Erklärungen sind - bei Minderjährigen von den Eltern oder dem Vormund - vor der örtlichen Behörde zu unterzeichnen. Die unterzeichneten Vordrucke sind den von den Musterungskommissionen zu führenden Musterungslisten beizufügen.

Es besteht Einverständnis, das die Frage der Staatsangehörigkeit der Ehefrauen und minderjährigen Kinder erst nach Kriegsende geregelt wird.

Die Fürsorge für die Familienangehörigen der Freiwilligen und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen gehen zu Lasten des Deutschen Reichs. Die Fürsorgesätze sind die gleichen wie sie den Angehörigen der in der Kgl. Ung. Honved Dienenden gezahlt werden.

Die Kgl. Ungarische Regierung erklärt sich mit dem Transfer der für die Fürsorge und Versorgung sowie für die Überweisung der ersparten Kriegsbesoldung notwendigen Beträgen einverstanden.

Die Königlich Ungarische Regierung versichert, dass den Freiwilligen, die bei der Musterung untauglich befunden, oder aus irgendwelchen anderen Gründen zurückgestellt worden sind, aus ihrer freiwilligen Meldung keinerlei politische oder wirtschaftliche Nachteile erwachsen werden.

Das gleiche gilt auch für die Angehörigen der Freiwilligen, die bei der Musterung tauglich befunden und durch das Kgl. Ung. Honvedministerium freigestellt werden. Die Königlich Ungarische Regierung wird dafür Sorge tragen, dass die ihnen verliehenen Rechte, deren Ausübung an die ungarische Staatsangehörigkeit gebunden ist, und die durch das Erlöschen derselben auch erlöschen, wie z.B. Schankkonzessionen und Trafikrechte, auf einen an den zuständigen Minister gerichteten Antrag auf die Ehefrau oder einen anderen nächsten Familienangehörgen übertragen weden, soweit hierfür die gesetzlichen Vorbedingungen gegeben sind.

Als Erben werden die Freiwilligen bis nach Beendigung des gegenwärtigen Krieges den ungarischen Staatsangehörigen gleichgestellt.

Diejenigen Freiwilligen, die während der ersten vier Monate ihrer Truppenzugehörigkeit dienstuntauglich befunden werden, sind durch das Ersatz-Kommando Südost dem Kgl. Ung. Honvedministerium namentlich bekannt zu geben. Die Königlich Ungarische Regierung sichert deren Wiedereinbürgerung zu.

Die tauglich Gemusterten und freigestellten Freiwilligen sind bis zu ihrem Abtransport vom Leventedienst befreit.
10. Die im Zuge dieser Aktion erforderlichen Nachmusterungen können in direktem Einvernehmen mit dem Kgl. Ung. Honvedministerium durchgeführt werden.

Alle Kosten, die aus dieser Aktion erwachsen, werden von der Deutschen Reichsregieruns getragen.

Die Vereinbarung tritt am heutigen Tage in Kraft.
Budapest, den 22. Mai 1943

C Abkommen vom 14. April 1944 über die Wehrdienstpflicht der Volksdeutschen aller Jahrgänge in der Waffen-SS. (3. Aktion)

1. Im Zuge des gemeinsamen, verstärkten Kriegs­ einsatzes gegen den gemeinsamen Feind werden sofort stärkere SS-Verbände aufgestellt. Die Auf­ stellung erfolgt zum Teil auf ungarischem Staats­ gebiet.

2. Um die beschleunigte Aufstellung in personeller Hinsicht sicher zu stellen, wird folgendes Verfahren zur Anwendung gebracht:

3. Ungarische Staatsbürger, Staatenlose. Andersstaatliche deutscher Volkszugehörigkeit aller Jahrgänge werden laut gegenseitiger Vereinbarung für die Dauer des Krieges im Wege der Wehrdienstpflicht der Deutschen Werhmacht, Waffen-SS, überlassen. Die Wehrdientpflicht beginnt vorerst mit Vollendung des 17. Lebensjahres.

4. Als deutscher Volksangehöriger kommt in Anwendung dieser Vereinbarung in Betracht, wer sich durch seine Lebensweise und seine und seine Volkstumsmerkmale als solcher zeigt oder sich freiwillig zum Deutschtum bekennt.

5. Für die Aufstellung der SS-Verbände kommen Männer, sowohl aus den zivilen Sektoren (Reservierten und Ungediente) wie auch aus der Honved in Frage. Die Werbung darf erst mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Vereinbarung begonnen werden.

6. Mit Berücksichtigung der Produktionsfähigkeit der Industrie, des Bergbaus und der Schlagfertigkeit der Honved werden die nötigen Facharbeiter mit Spezialausbildung durch das Honvedministerium zu eigener Verfügung zurückgehalten. Die Zurückstellung darf, wie bei den ersten Waffen-SS-Aktionen ermittelt, 10,5 % der zur Einberufung tauglich Gemusterten nicht übersteigen.

7. Erforderliche Unterkünfte und Truppenübungsplätze werden vom Honvedministerium zur Verfügung gestellt. Ebenso im Rahmen des Möglichen, Ausrüstung, Gerät, Material usw.

8. Die Erfassung, Musterung und Einberufung erfolgt durch das SS-Hauptamt, Ersatzinspektion Süd-Ostraum, SS-Ersatzkommando in Ungarn, in Zusammenarbeit mit dem Königlich Ungarischen Honvedministerium.

9. Die Entscheidung
a) über die Zurückstellung erfolgt unmittelbar nach der Musterung durch die Waffen-SS,
b) über die Zurückhaltung entscheidet innerhalb 14 Tagen nach der Musterung das Honvedministerium.

10. Das ungarische Honvedministerium erhält vom SS-Ersatzkommando Ungarn Transportlisten der Einberufenen in gleicher Ausfertigung und Art wie bisher.

11. Die Fürsorge und Versorgung erfolgt entsprechend den bisherigen Vereinbarungen.

12. Die in die Deutsche Wehrmacht, Waffen-SS, Einberufenen behalten alle Rechte eines ungarischen Staatsbürgers und bleiben ungarische Staatsangehörige.

Durch den Eintritt in die deutsche Wehrmacht, Waffen-SS, gelten sie gleichzeitig als deutsche Reichsangehörige.

Dasselbe gilt auch für alle bisher in die Deutsche Wehrmacht, Waffen-SS, Einberufenen. Für die Betreffenden gilt also der bisherige Verzicht auf die ungarische Staatsangehörigkeit oder die bereits vorgenommene Ausbürgerung als rückgängig gemacht.

Die Angehörigen der Einberufenen genießen die gleichen Rechte und Begünstigungen, wie die Angehörigen der zur Honved Einberufenen.

Budapest, den 14. April 1944


Anmerkungen des Verfassers Karl BEEL:
Viele haben die Waffen-SS gegen die Honved vorge zogen, weil die Familienhilfen und Fürsorgesätze hier weit höher lagen. Auch hat man gefürchtet, von der ungarischen Kriegsführung in die vorderste Linie geschickt zu werden, um madjarisches Blut zu sparen. Schließlich beherrschten die jüngeren Volksdeutschen in der erst 1941 wiederangegliederten Batschka viel­ fach nicht die ungarische Kommandosprache. Ein wichtiger Zug dieser Vereinbarungen war, dass die Angeworbenen ihre ungarische Staatsbürgerschaft verloren. Auch die zweite Vereinbarung änderte dies ' nur dahingehend, dass die Aberkennung erst am Kriegsende in Kraft treten solle.

l All diese Umstände änderten sich grundlegend in der, dritten SS-Werbeaktion 1944, die sich auf ein Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und Ungarn vom 14.4.1944 stützte. Ungarn trat seine Wehrhoheit über die ungarischen Staatsbürger deutscher Herkunft an das Deutsche Reich ab und verlagerte die Ableistung der gesetzlichen Wehrpflicht für sie an die Waffen-SS. Als Deutscher wurde erachtet,
„wer sich durch seine Lebensweise und seine Volktumsmerkmale als solcher zeigt oder sich freiwillig zum Deutschtum bekennt".
All das hieß mit einfacheren Worten, mit denen sich der ungarische Ministerpräsident Sztojay den deutschen Unterhändlern ausgedrückt hat:
„In den volksdeutschen Gebieten können Sie mustern, wen Sie wollen."
Eine wichtige Neuigkeit in diesem Abkommen war auch, das die in die Deutsche Wehrmacht - Waffen-SS Einberufenen alle Rechte eines ungarischen Staatsbürgers behielten und ungarische Staatsangehörige blieben. Darüber hinaus wurde die in den beiden ersten Aktionen erfolgte Aberkennung der ungarischen Staatsbürgerschaft rückgängig gemacht. Zu dieser Werbung kamen nunmehr auch Volksdeutsche Honvedangehörige in Frage, wenn auch sich das Honvedministerium ein Zurückstellungsrecht beibehielt. Im Zeichen der totalen Mobilmachung umfasste diese Rekrutierung die Jahrgänge 1894-1927, d.h. 50jährige alte Reservisten ebenso wie 17jährige Burschen (die ersten beiden Werbeaktionen umfassten bloß die Jahränge 1908-1925).

Mit den Musterungen und Einberufungen wurde gleich nach Inkrafttreten des Abkommens, also bereits im April 1944 begonnen, aber es wurde erst im Laufe des Sommers beschleunigt, so dass die Mehrheit der Wehrpflichtigen erst im September 1944 einrückte. (Die Erwägung, dass die so kriegswichtige Ernte zunächst verrichtet werden musste, spielte darin eine wesentlieche Rolle).

Die inneren Gegensätze der Volksgruppe zwischen Braunen (nationalsozialistisch eingestellte Volksbund-Angehörigen), Schwarzen (christlichkonservativ Orientierten) und Magyaronen (die Assimilation an das Madjarentum Befürwortenden) verschärften sich während der Durchführung dieser Rekrutierung und traten offen zutage. Es wurde ja unter gesetzlichem Zwang jedermann eingezogen und wer dem Gestellungsbefehl nicht folgte, wurde durch die ungarischen Behörden vorgeführt.

Viele Volksdeutsche meldeten sich freiwillig zur Honved, um so der Einziehung zur W-SS zu entgehen, die Honved durfte aber die Anmeldung nicht annehmen. Die Tendenz der vorigen zwei Jahre hat sich also grundlegend umgekehrt, eigentlich kein Wunder, es hat sich ja inzwischen auch vieles verändert. All das verlieh aber dieser Rekrutierung den oft beklagten Charakter eines „Zwanges", so dass man häufig über „Zwangsrekrutierung" spricht, ohne diesen zweifelsohne vorhandenen Charakter abstreiten zu wollen.

In Tscherwenka erfolgte bei der Bevölkerung eine gewisse Polarisierung mit klarer Unterscheidung zwischen „Braunen bzw. Weißen" und „Schwarzen" gemäß o.g. Zuordnung.

Die Weißen ließen in dieser Zeit an der Außenseite ihres Hauses ein „V-Zeichen" (englische Bezeichnung Victor = Sieger bzw. viktorianisch = siegreich) mit Lorbeerkranz aufmalen.

Die Begeisterung bei unseren Landsleuten bei den Waffen-SS-Aktionen ist immer mehr geschwunden, es ist überliefert, dass an den Waggon's beim Einrücken der 3. Aktion mit Kreide die Schrift aufgetragen war: „Wir alten Affen sind Hitlers neue Waffen" (eine sehr gefährliche Aktion!).

Hier die Daten über den Erfolg der SS-Werbung (1. und 2. Aktion) bei den Südostdeutschen bis Ende 1943:

54.000 Rumäniendeutsche, d.h. 10,6 % der Volksgruppenangehörigen,

17.500 aus Kroatien, d.h. 10,1 % der Volksgruppenangehörigen,

21.500 aus dem (Serb.) Banat, d.h. 14,3 % der Volksgruppenangehörigen,

3.400 aus der Slowakei, d.h. 3,58 % der Volksgruppenangehörigen,

40.000 Ungarndeutsche, d.h. ca. 3,3 % der Volksgruppenangehörigen waren freiwillig zur Waffen-SS gelangt.

Von den 40.000 Ungarndeutschen des damaligen vergrößerten Ungarns stammten 20.000 aus der jugo­slawischen Batschka und etwa 10.000 aus Sieben­bürgen.

Am 4. Oktober 1944 fand in Tscherwenka eine 4. Aushebungsaktion statt, die allerdings durch kein weiteres Abkommen abgesichert war. Der Ortskommandant ließ die 15- bis 16-jährigen Jugendlichen des Ortes rufen. Rund 40 folgten dem Aufruf, ließen sich einkleiden und wurden auf diese Weise ohne Stellungsbefehl und Musterung Tscherwenkas ..letztes Aufgebot".

Karl BEEL